Statuten
des Reitvereins Muri-Bremgarten

1. Zweck und Sitz
§1
Der Reitverein Muri-Bremgarten, gegründet am 26. Januar 1919, hat zum Zweck, seine Aktivmitglieder im Reiten auszubilden.
Der Vereinssitz befindet sich in 5634 Merenschwand.

2. Mitgliederschaft
§2
Der Verein besteht aus:
a) Aktiv-
b) Passiv- und
c) Ehrenmitgliedern

Sämtliche obengenannte Mitglieder werden vom Vorstand an der Generalversammlung vorgeschlagen. Anträge sind drei Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.


§3
a) Aktivmitglieder sind Reiterinnen und Reiter mit eigenem oder anvertrautem Pferd sowie Mitglieder, welche im Vereinsleben aktiv tätig sind.
b) Passivmitglieder sind alle, die den Passivbeitrag bezahlen.
c) Ehrenmitglied wird eine Person, die sich für den Verein besonders verdient gemacht hat.

3. Organisation
§4
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§5
Die Vereinsgeschäfte werden besorgt durch:
a) die Generalversammlung
b) den Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

a) Die Generalversammlung
§6
Alljährlich im 1.Quartal findet die ordentliche Generalversammlung statt, zur Erledigung folgender Geschäfte:
1. Appell
2. Abnahme des Protokolls
3. Abnahme der Jahresrechnung
4. Jahresbericht
5. Festsetzung des Jahresbeitrages
6. Jahresprogramm
7. Mutationen
8. Wahlen, nur alle 2 Jahre (ungerade)
9. Verschiedenes
Ferner entscheidet die Generalversammlung über Statutenrevision und Auflösung des Vereins.

§7
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden:
a) wenn es vom Vorstand beschlossen wird
b) wenn es von 3/4 aller stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich unter eigenhändiger Unterzeichnung des betreffenden Begehrens und unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird.

§8
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend sind.

§9
Der Verein haftet nur für das Vereinsvermögen
(Persönliche Haftpflicht ist ausgeschlossen).

b) Der Vorstand
§10
Der Vorstand besteht aus mind. 5 Mitgliedern, die von der Generalversammlung zu wählen sind:

a)dem Präsidenten, der die Versammlung leitet und normalerweise den Verein nach aussen vertritt. Er hat zuhanden der Generalversammlung einen schriftlich ausgearbeiteten Jahresbericht zu erstellen, ebenso überwacht er die Handhabung der Statuten, sowie die Ausführung der Beschlüsse;

b) der Aktuar, der das Vereinsprotokoll führt und für alle ihm vom Präsidenten überwiesenen Korrespondenzen und Aufträgen sorgt;

c) dem Kassier, zugleich auch Vizepräsident, der alljährlich auf den 31. Dezember die Rechnung abzuschliessen und dieselbe der ordentlichen Generalversammlung vorzulegen hat. Zwei gewählte Rechnungsrevisoren haben deren Richtigkeit zu prüfen. Der Kassier führt das allgemeine Rechnungswesen unter persönlicher Haftbarkeit;

d) den Beisitzern. Sie sind verantwortlich für die Organisation von Reitübungen, die Jahresmeisterschaft und die Materialverwaltung und unterstützen je nach Bedarf den Präsidenten, den Aktuar und den Kassier bei der Erledigung ihrer Geschäfte.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.


§11
Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf die Dauer einer Amtsperiode, sich einer einmaligen Wahl in den Vorstand zu unterziehen.

§12
Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

§13
Stimmrecht haben:
Ehren- und Aktivmitglieder.

c) Die Revisoren
§14
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres, das Kassawesen zu prüfen und der Generalversammlung Bericht und Antrag über die Entlastung des Vorstandes zu unterbreiten.

4. Kassa- und Rechnungswesen
§15
In die Kasse fallen folgende Beiträge:
1. Jahresbeiträge: von Aktiv- und Passivmitgliedern
2. Bussen
3. Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen

Die Jahresbeiträge sind jeweils von der Generalversammlung festzusetzen. Der Vorstand ist für seine Amtsdauer beitragsfrei.


§16
Die Kasse hat zu bestreiten:
Gewöhnliche Spesen, wie Porti, Insertionen etc., den Mitgliederbeitrag an den O.K.V. Die Kasse übernimmt einen Teil der Unkosten von Vereinsveranstaltungen. Der Vorstand entscheidet über den Unkostenbeitrag bei Veranstaltungen. Über weitere Ausgaben entscheidet der Vorstand, welcher jährlich über eine freie Kompetenz-Summe von Fr. 2'000.-- verfügt.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§17
Aktiv-Mitglieder sind gemäss §3 Reiterinnen und Reiter mit eigenem oder anvertrautem Pferd, sowie Mitglieder, welche im Vereinsleben aktiv tätig sind. Anwärter sind Personen, welche sich an der Generalversammlung vorstellen und anschliessend ins Probejahr aufgenommen werden. Das bedingte Mindestalter beträgt 16 Jahre. Jüngere Mitglieder können provisorisch aufgenommen werden. Teilnahme mit gleichen Rechten und Pflichten wie Aktiv-Mitglieder, jedoch ohne Stimmberechtigung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu bezahlen.

§18
Mitglieder, die mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Vereinskasse im Rückstand sind, die den statuarischen Verpflichtungen in irgend einer anderen Weise nicht nachkommen oder solche, die durch ungebührliches Benehmen dem Verein zur Unehre gereichen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung vom Vereins ausgeschlossen werden. Der Besuch der Generalversammlung ist für die Aktivmitglieder obligatorisch. Für Ehrenmitglieder ist die Teilnahme an der Generalversammlung freiwillig. Passivmitglieder sind an der Generalversammlung nicht teilnahmeberechtigt. Für unentschuldigtes Fernbleiben kann eine Busse erhoben werden.

§19
Ausgetretene oder Ausgeschlossene verlieren jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

§20
Verstorbenen Ehren- und Aktivmitgliedern erweist der Verein die letzte Ehre.

6. Übungen
§21
Es haben jährlich mindestens 20 Reitübungen stattzufinden, wovon nach Möglichkeit ein Sommerreitkurs im Freien, sowie ein Wintertraining in der Halle. Kurse stehen nur Aktiv- und Ehrenmitgliedern und Anwärtern offen. Bei nicht genügender Auslastung können auch Passiv- sowie Nichtmitglieder daran teilnehmen, die jedoch kein Anrecht auf einen Vereinsbeitrag haben.

§22
Jedes Aktiv-Mitglied ist verpflichtet, an 5 Übungen pro Jahr im Verein teilzunehmen, sowie an Vereinsveranstaltungen und an 2 Unterhaltsarbeiten während des Jahres mitzuhelfen.

Belohnungen für den fleissigen Übungsbesuch, Jahresmeisterschaft, erfolgreichster Reiter von Vereinsanlässen etc. sind in einem separaten Reglement festgehalten. Dessen Genehmigung oder Änderung sind jeweils durch die Generalversammlung zu beschliessen.


7. O.K.V.
§23
Der Reitverein Muri-Bremgarten ist Lokalsektion des Verbandes ostschweizerischer Kavallerie- und Reitvereine (OKV) mit den daraus entstehenden Pflichten und Rechten.

8. Statutenrevision, Auflösung
§24
Eine teilweise oder ganze Statutenrevision kann jederzeit durch die Mitglieder des Vorstandes oder durch die Generalversammlung beantragt werden. Zur Annahme der Statutenrevision bedarf es eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Aktivmitglieder und anwesenden Ehrenmitglieder. Die Änderung ist durch den Vorstand oder durch eine von der Generalversammlung beistimmte Kommission vorzunehmen und der nächsten Generalversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

§25
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn es 3/4 der Aktivmitglieder und der anwesenden Ehrenmitglieder beschliessen.

§26
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vermögen während 5 Jahren auf einem Sparheft anzulegen. Entsteht innert dieser Frist ein neuer Reitverein mit gleichen Statuten, kann diesem das vorhandene Vermögen zugesprochen werden. Andernfalls haben die Aktiv- und Ehrenmitglieder Anrecht auf das Vereinsvermögen.

§27
In Fällen für welche diese Statuten keine Bestimmung vorsehen, entscheidet die Generalversammlung oder das Obligationenrecht.

§28
Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 4.März 2000 genehmigt worden und annullieren alle vorherigen.